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„Szenario A – Eingeschränkter Regelbetrieb

Szenario A beschreibt einen eingeschränkten Regelbetrieb. Um einen weitgehend normalen Unterrichtsbetrieb zu gewährleisten, wird das Abstandsgebot unter den Schülerinnen und Schülern zugunsten eines Kohorten-Prinzips aufgehoben. Unter Kohorten werden festgelegte Gruppen verstanden, die aus mehreren Lerngruppen bestehen können und in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben. Dadurch lassen sich im Infektionsfall die Kontakte und Infektionswege wirksam nachverfolgen.

Szenario B – Schule im Wechselmodell

Wenn es regional wieder zu deutlich erhöhten Infektionszahlen kommen sollte und das örtliche Gesundheitsamt feststellt, dass das regionale Infektionsgeschehen einen eingeschränkten Regelbetrieb (Szenario A) nicht mehr zulässt, wird in Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt in Szenario B gewechselt, welches eine Kombination aus Präsenzunterricht und Lernen zu Hause vorsieht.

In diesem Fall sind die im Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Schule i. d. F. vom 30.06.2020 vorgesehenen Hygiene- und Abstandsregeln wieder anzuwenden, die in diesen Hygieneplan übernommen wurden. Es gilt dann wieder:

- maximal 16 Personen in Präsenzunterricht

- Mindestabstand von 1,5 Metern auch wieder innerhalb der Lerngruppen

- Wechsel von Präsenzunterricht und verpflichtendem „Lernen zu Hause“

Szenario C – Quarantäne und Shutdown

Bei lokalen oder landesweiten Schulschließungen bzw. Quarantänemaßnahmen tritt das Szenario C in Kraft. Neben regionalen Schließungen ganzer Schulen können auch einzelne Jahrgänge, Klassen oder Gebäudenutzer durch das Gesundheitsamt in Quarantäne versetzt werden.“

 

2) Schulbesuch bei Erkrankung

„In der Coronavirus-Pandemie ist es ganz besonders wichtig, die allgemein gültige Regel zu beachten: Personen, die Fieber haben oder eindeutig krank sind, dürfen unabhängig von der Ursache die Schule nicht besuchen oder dort tätig sein.

Abhängig von der Symptomschwere können folgende Fälle unterschieden werden:

  • Bei einem banalen Infekt ohne deutliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens (z. B. nur Schnupfen, leichter Husten) kann die Schule besucht werden. Dies gilt auch bei Vorerkrankungen (z. B. Heuschnupfen, Pollenallergie).
  • Bei Infekten mit einem ausgeprägtem Krankheitswert (z. B. Husten, Halsschmerzen, erhöhte Temperatur) muss die Genesung abgewartet werden. Nach 48 Stunden Symptomfreiheit kann die Schule ohne weitere Auflagen (d. h. ohne ärztliches Attest, ohne Testung) wieder besucht werden, wenn kein wissentlicher Kontakt zu einer bestätigten Covid-19 Erkrankung bekannt ist.
  • Bei schwererer Symptomatik, zum Beispiel mit Fieber ab 38,5°C oder akutem, unerwartet aufgetretenem Infekt (insb. der Atemwege) mit deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder anhaltendem starken Husten, der nicht durch Vorerkrankung erklärbar ist,

 

sollte ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Ärztin oder der Arzt wird dann entscheiden, ob ggf. auch eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden soll und welche Aspekte für die Wiederzulassung zum Schulbesuch zu beachten sind.

Für Szenario B gilt abweichend:

Bei Infekten mit einem ausgeprägten Krankheitswert, die nicht durch Vorerkrankungen erklärbar sind, sollte ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden (z. B. bei schwerem Husten, Halsschmerzen, erhöhter Temperatur, akutem, unerwartet aufgetretenem Infekt – insbe-sondere der Atemwege). Die Ärztin oder der Arzt wird dann entscheiden, ob ggf. auch eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden soll und welche Aspekte für die Wiederzulassung zum Schulbesuch zu beachten sind.

Dies gilt nicht bei einem banalen Infekt, d. h. ohne deutliche Beeinträchtigung des Wohlbe-findens, z. B. nur Schnupfen, leichter Husten. Hier kann die Schule besucht werden.“

 

3) Zutrittsbeschränkungen zum Schulgebäude

Leider gilt ab sofort eine Zutrittsbeschränkung zum Schulgebäude für alle Personen, die nicht regelmäßig hier tätig sind, dazu zählen auch Sie als Eltern. Genau heißt es:

„Der Zutritt von Personen, die nicht in der Schule unterrichtet werden oder dort nicht regelmäßig tätig sind, ist nach Möglichkeit während des Schulbetriebs auf ein Minimum zu beschränken und soll nur nach Anmeldung aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen (z. B. Elternabende, Schuleingangsuntersuchungen). Die Kontaktdaten dieser Personen sind zu dokumentieren.

Eine Begleitung von Schülerinnen und Schülern, z. B. durch Eltern oder Erziehungsberechtigte, in das Schulgebäude und das Abholen innerhalb des Schulgebäudes sind grundsätzlich untersagt und auf notwendige Ausnahmen zu beschränken. Erforderliche Informationen z.B. über die schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind den Erziehungsberechtigten ggf. telefonisch mitzuteilen. Schulfremde Personen müssen zusätzlich über die einzuhaltenden Maßnahmen informiert werden, die aktuell in der Schule hinsichtlich des Infektionsschutzes vor dem COVID-19-Virus gelten.“

Sollten Sie also nach Voranmeldung und aus einem wichtigen Grund doch das Gebäude betreten müssen (bitte ausschließlich über den Eingang P, Zugang Schulhof Adendorfer Str.) sind das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Einhaltung des Mindestabstandes von mind. 1,5 Metern zu anderen Personen selbstverständliche Voraussetzungen des Besuchs.

 

4) Meldepflicht

„Das Auftreten einer Infektion mit dem COVID-19-Virus ist der Schulleitung mitzuteilen.

Aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht in § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t und § 7 Abs. 1 Nr. 44a des Infektionsschutzgesetzes ist sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Gemeinschaftseinrichtungen dem Gesundheitsamt zu melden. Der Verdacht auf COVID-19 ist begründet bei Personen mit jeglichen mit COVID-19 vereinbaren Symptomen (z. B. Atemwegserkrankungen jeder Schwere und/oder Verlust von Geruchs-/Geschmackssinn) UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19, d. h. Aufenthalt am selben Ort (z. B. Klassenzimmer, Wohnung/Haushalt, erweiterter Familienkreis). Bei ungewöhnlich gehäuftem Auftreten von Personen mit Symptomen und bei Unsicherheiten kann eine vorsorgliche Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt sinnvoll sein.“

Ich wünsche uns allen einen möglichst reibungslosen Start und eine gute Zusammenarbeit in dieser herausfordernden Situation. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Zunächst verbleibe ich

 

mit freundlichen Grüßen

R. Griebel, Schulleiter

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